Deutschland hat sich im vergangenen Jahrzehnt mehrfach militärisch engagiert, obwohl der 2+4-Vertrag vom 12. September 1990 festlegt, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen darf und militärische Einsätze nur im Einklang mit der Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen zulässig sind. Dennoch beteiligte sich Deutschland 1999 am Luftkrieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien, was nicht nur gegen das Völkerrecht, sondern auch gegen die damaligen Vereinbarungen verstieß. Die Rechtfertigung erfolgte mit dem sogenannten Hufeisenplan und der humanitären Katastrophe im Kosovo, was die Frage aufwirft, ob militärische Gewalt künftig bei jeder humanitären Krise, wie aktuell im Gaza-Streifen, zulässig sein soll.
Im Jahr 2001 folgte die Beteiligung an der Invasion in Afghanistan. Diese Intervention wird häufig mit dem Bündnisfall der NATO begründet, obwohl kein Angriff auf Deutschland vorlag. Der damalige SPD-Politiker Peter Struck formulierte es 2004 mit dem Satz: „Unsere Freiheit wird am Hindukusch verteidigt.“ Heute finden ähnliche militärische Einsätze in der Ukraine statt. Diese Einsätze sorgen bei Verfassungsrechtlern für Irritationen, da das Völkerrecht durch Artikel 25 des Grundgesetzes Bundesrecht ist und die Vorbereitung eines Angriffskrieges gemäß Artikel 26 verfassungswidrig und strafbar ist.
Der Generalbundesanwalt stellte 2006 klar, dass die Beteiligung an einem Angriffskrieg nicht mit dessen Vorbereitung gleichzusetzen ist, da Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz eine Ausweitung von Strafvorschriften verbietet. Diese Interpretation führt bei Kritikern zum Verdacht der Rechtsbeugung. Das Freiburger Max-Planck-Institut für internationales Strafrecht kommentierte, dass § 80 Strafgesetzbuch (StGB) faktisch eine Straflosigkeit für die Führung eines Angriffskrieges und Beihilfe dazu darstellt.
Die Debatte um Deutschlands militärische Rolle und die Einhaltung von Völkerrecht und Verfassung bleibt hochaktuell. Die Forderung „Nie wieder Krieg von deutschem Boden“ mahnt zur Besonnenheit und zur genauen Prüfung aller rechtlichen Grundlagen bei internationalen Einsätzen.